10. Mit Urteil vom 1. April 2025 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2023 teilweise gut. Es sprach den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung schuldig und hob das vom Regionalgericht Bern-Mittelland verhängte Tätigkeitsverbot auf.14 11. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025 hat der Beschwerdeführer am 14. April 2025 bei der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.16