7. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Januar 2025 eine Stellungnahme ein» 8. Am 28. Februar 2025 stellte das Obergericht des Kantons Bern der Vorinstanz das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2023 inklusive der Urteilsbegründung vom 12. April 2024 zu.12 9. Mit Verfügung vom 18. März 2025 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung, die Berufsausübungsbewilligung als Arzt und gewährte ihm eine Frist von vier Wochen, um die Behandlungen bei den Patientinnen und Patienten abzuschliessen oder zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen.13