4. Mit Verfügung vom 5. November 2024 entzog die GD B. dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit.7 Die GD B. bediente die Vorinstanz gleichentags mit einer Kopie der Verfügung.8 5. Mit Schreiben vom 12. November 2024 ersuchte die Vorinstanz das Regionalgericht Bern-Mittelland um die amtshilfeweise Zustellung der Verfahrensakten.g