Dieses sei eröffnet worden, nachdem die GD B. auf ein (nicht rechtskräftiges) Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2023 aufmerksam geworden sei, wonach der Beschwerdeführer wegen Ausnützung der Notlage verurteilt und ein Tätigkeitsverbot verhängt worden sei. Aus der Urteilsbegründung5 ergäben sich ausserdem Hinweise auf ein Strafurteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 mitsamt dazugehörigem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 und ein Strafurteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. November 2018.6