3. Mit Schreiben vom 5. August 2024 informierte die Gesundheitsdirektion des Kantons B. (nachfolgend: GD B. ) die Vorinstanz über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Kanton B. . Dieses sei eröffnet worden, nachdem die GD B. auf ein (nicht rechtskräftiges) Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2023 aufmerksam geworden sei, wonach der Beschwerdeführer wegen Ausnützung der Notlage verurteilt und ein Tätigkeitsverbot verhängt worden sei.