Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz mit Abschlussmeldung vom 9. Januar 2023 fest, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf bestehe. Die Sorgfaltspflicht sei nicht verletzt worden und die aufsichtsrechtlichen Abklärungen seien abgeschlossen worden.4