Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1103 / vb, mkü Beschwerdeentscheid vom 14. August 2025 in der Beschwerdesache A Beschwerdeführer gegen Gesundheitsamt des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung (Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025) 1/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügt seit dem 19. August 2020 über eine Be- rufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern.1 2. Am 3. November 2022 reichte eine Patientin des Beschwerdeführers beim Gesundheits- amt des Kantons Bern (GA, nachfolgend: Vorinstanz) eine Aufsichtsanzeige gegen den Beschwer- deführer ein.2 In der Anzeige brachte die Patientin vor, der Beschwerdeführer habe während den Therapiesitzungen den Fokus auf ihr Sexualverhalten anstatt auf die Behandlung ihres ADS3 ge- legt. Die Patientin habe die Therapiegespräche als verbal-sexuelle Übergriffe empfunden. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz mit Abschlussmel- dung vom 9. Januar 2023 fest, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf bestehe. Die Sorgfaltspflicht sei nicht verletzt worden und die aufsichtsrechtlichen Abklärungen seien ab- geschlossen worden.4 3. Mit Schreiben vom 5. August 2024 informierte die Gesundheitsdirektion des Kantons B. (nachfolgend: GD B. ) die Vorinstanz über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ge- gen den Beschwerdeführer im Kanton B. . Dieses sei eröffnet worden, nachdem die GD B. auf ein (nicht rechtskräftiges) Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Okto- ber 2023 aufmerksam geworden sei, wonach der Beschwerdeführer wegen Ausnützung der Not- lage verurteilt und ein Tätigkeitsverbot verhängt worden sei. Aus der Urteilsbegründung5 ergäben sich ausserdem Hinweise auf ein Strafurteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 mitsamt dazugehörigem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 und ein Strafurteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. November 2018.6 4. Mit Verfügung vom 5. November 2024 entzog die GD B. dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und die Zulassung zur Tä- tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgrund mangelnder Vertrauens- würdigkeit.7 Die GD B. bediente die Vorinstanz gleichentags mit einer Kopie der Verfügung.8 5. Mit Schreiben vom 12. November 2024 ersuchte die Vorinstanz das Regionalgericht Bern-Mittelland um die amtshilfeweise Zustellung der Verfahrensakten.g 1 Angefochtene Verfügung vom 18. März 2025, S. 1 (Vorakten, pag. 41) 2 Aufsichtsanzeige vom 3. November 2022 (Vorakten, pag. 219 ff.) 3 Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) 4 Abschlussmeldung vom 9. Januar 2023 (Vorakten, pag. 199) 5 Urteilsbegründung vom 12. April 2024 (Vorakten, pag. 61 ff.) 6 Schreiben vom 5. August 2024 (Vorakten, pag. 197) 7 Verfügung vom 5. November 2024 (Vorakten, pag. 181 ff.) Kurzmitteilung vom 5. November 2024 (Vorakten, pag. 179) 9 Schreiben vom 12. November 2024 (Vorakten, pag. 173) 2/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 6. Am 9. Dezember 2024 eröffnete die Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis am 6. Januar 2025 zum beabsichtigten sofortigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu äussern .o 7. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Januar 2025 eine Stellungnahme ein» 8. Am 28. Februar 2025 stellte das Obergericht des Kantons Bern der Vorinstanz das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2023 inklusive der Urteilsbegründung vom 12. April 2024 zu.12 9. Mit Verfügung vom 18. März 2025 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung, die Berufsausübungsbewilligung als Arzt und gewährte ihm eine Frist von vier Wochen, um die Behandlungen bei den Patientinnen und Patienten abzu- schliessen oder zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen.13 10. Mit Urteil vom 1. April 2025 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2023 teilweise gut. Es sprach den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung schuldig und hob das vom Regionalgericht Bern-Mittelland verhängte Tätigkeitsverbot auf.14 11. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025 hat der Beschwerdeführer am 14. April 2025 bei der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Be- schwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung.16 12. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet16, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 13. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 6. Mai 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde.17 1° Schreiben vom 9. Dezember 2024 (Vorakten, pag. 163 ff.) 11 Stellungnahme vom 4. Januar 2025 (Vorakten, pag. 147 ff.) 12 Verfügung vom 28. Februar 2025 (Vorakten, pag. 51) 13 Angefochtene Verfügung vom 18. März 2025 (Vorakten, pag. 41 ff.) 14 Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025 (Beschwerdebeilage; Vorakten, pag. 29 ff.) 15 Beschwerde vom 14. April 2025 16 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 17 Beschwerdevernehmlassung vom 6. Mai 2025 3/ 13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG18 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. April 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025. Darin hat die Vor- instanz dem Beschwerdeführer die am 19. August 2020 erteilte Berufsausübungsbewilligung entzo- gen. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob dieser Entzug zu Recht erfolgt ist. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG19). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird ge- stützt auf Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidge- nössisches Diplom besitzt (Bst. a); vertrauenswürdig ist und physisch und psychisch Gewähr für eine 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 4/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 einwandfreie Berufsausübung bietet (Bst. b) sowie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtsspra- che des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Bst. c). Buchstabe b umschreibt abschliessend die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung. Demgemäss hat eine Person einerseits gut beleumundet bzw. allgemein vertrauenswürdig zu sein und andererseits muss sie physisch und psychisch in einer Verfassung sein, die Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit bie- tet.20 3.2 Gemäss Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Praxisgemäss muss die Vertrauenswürdigkeit sowohl im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patientinnen und Patienten als auch zu den Behörden, insbesondere den Gesundheitsbehörden, erfüllt sein 21 Für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit reicht es bereits aus, wenn sie gegenüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist. Eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patientinnen und Patienten entfällt unter diesen Umstän- den.22 3.3 Welches Verhalten für die Vertrauenswürdigkeit relevant ist, muss mit Blick auf den massge- blichen Kontext, hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden. Dieser Kontext besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber etwas weiter. Denn der Schutzzweck des Erforder- nisses der Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Die in der Botschaft zum MedBG verwendete Formulierung «allgemein vertrauenswürdig» weist darauf hin, dass das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten nicht auf die berufliche Tätigkeit in kon- kreten Fällen (beispielsweise auf die Heilbehandlung als solche) beschränkt ist. Umgekehrt kann nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbstständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Die Ausübung dieser Tätigkeit setzt voraus, dass der Bewilligungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen.23 3.4 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nach- träglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätten verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Dabei finden die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts Anwendung, insbe- sondere die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs.24 Der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG ist — im Unterscheid zum disziplinarischen Verbot der selbstständigen Berufsausübungsbewilligung nach 20 Botschaft vom 3. Dezember 204 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBI 2005 173 S. 226 21 Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5 22 Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015E. 5.2 23 Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.4 24 Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBI 2005 173 S. 228 5/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 Art. 43 Abs. 1 Bst. d und e MedBG, das eine retrospektive Sanktionierung darstellt — eine prospektive Massnahme, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird.25 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Beschwerdeführer 4.1.1 In der Beschwerde vom 14. April 2025 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit Berufungsurteil vom 1. April 2025 sei das gegen ihn ausgesprochene Tätigkeitsverbot aufgehoben worden, sodass er seine ärztliche Tätigkeit weiterhin ausüben dürfe. Vor Gericht habe er die falschen Behauptungen widerlegen können. Weiter betont der Beschwerdeführer, dass es ihm in erster Linie um seine Patientinnen und Patienten gehe. Viele davon betreue er bereits seit sehr langer Zeit. Auf- grund sprachlicher und kultureller Barrieren hätten sie kaum Alternativen für eine angemessene psy- chiatrische Betreuung und es sei derzeit äusserst schwierig, einen Therapieplatz zu finden, insbeson- dere mit muttersprachlicher Begleitung. Besonders zwei Institutionen seien dringend auf seine Unter- stützung angewiesen. In beiden Einrichtungen bestehe ein erheblicher Mangel an psychiatrischer Ver- sorgung, was eine ernstzunehmende Gefahr für Rückfälle psychischer Erkrankungen mit sich bringe. Ein Patient habe im Anschluss an die Mitteilung eines möglichen Rückzugs des Beschwerdeführers aus der Behandlung suizidale Gedanken entwickelt, was die Dringlichkeit und Schwere der Versor- gungslage unterstreiche. Seine sprachlichen und kulturellen Kompetenzen seien in diesem Kontext von zentraler Bedeutung und er sehe es als seine ärztliche Pflicht, Menschen in psychischen Krisen beizustehen. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, er nehme die Vorwürfe sehr ernst, weise sie aber nach wie vor entschieden zurück. Er erkläre sich bereit, eng mit den Aufsichtsbehörden zusam- menzuarbeiten, um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie die Qualität seiner Arbeit transparent sicherzustellen. Er habe seine Arbeit stets nach bestem Wissen und Gewissen ausgeübt und beabsichtige, gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. April 2025 nach Erhalt der Urteilsbegrün- dung beim Bundesgericht Berufung einzulegen.26 4.1.2 In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auch auf seine an die Vorinstanz ge- richtete Stellungnahme vom 4. Januar 2025. Dort bezeichnete der Beschwerdeführer das Strafurteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 und den dazugehörigen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 als «Fehlurteil» und «schwerwiegendste Intrige» und warf den deutschen Behör- den vor, sie hätten ihm aus rassistischen Gründen die berufliche Zukunft als Arzt ruinieren wollen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland habe ihn aufgrund dieser fehlerhaften Verurteilung nun ebenfalls ver- urteilt. Seine Patientinnen und Patienten würden dem Beschwerdeführer aber grosses Vertrauen 25 Urteil des Bundesgerichts 2C_50412014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 26 Beschwerde vom 14. April 2025 6/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 schenken. Nun werde eine einzelne Beschwerde überbewertet, während die Zufriedenheit von 99.9 % seiner Patientinnen und Patienten ausser Acht gelassen werde.27 4.2 Vorinstanz 4.2.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 18. März 2025 zusammengefasst damit, dass sich die strafrechtlichen Verfehlungen und Verurteilungen des Beschwerdeführers (sowohl in jüngster als auch in älterer Vergangenheit) sowie der Umstand, dass er diese in seinem Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung verschwiegen und die Vorinstanz damit getäuscht habe, nicht mit der Vertraulichkeit (recte: Vertrauenswürdigkeit) vereinbaren lassen würden. Wären der Vorinstanz die genannten Urteile bekannt gewesen, hätte dies zu einer Verweigerung der Berufsausübungsbe- willigung geführt. Schliesslich zeige auch die Aufsichtsanzeige vom 3. November 2022, dass Patien- tinnen und Patienten trotz mehrerer Vorstrafen und einer langjährigen Haftstrafe des Beschwerdefüh- rers nach wie vor nicht vor sexuellen Belästigungen geschützt seien.28 4.2.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 6. Mai bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, ein bestehender Engpass in der psychiatrischen Versorgung sei kein Grund, weshalb ein Arzt, dessen Bewilligungsvoraussetzungen aufgrund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben seien bzw. der gar nie eine Berufsausübungsbewilligung hätte erhalten dürfen, weiterhin zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassen sein sollte. Die Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b. MedBG stelle eine zwingende gesetzliche Voraussetzung dar. Sei diese aufgrund meh- rerer Vorkommnisse bzw. strafrechtlicher Verurteilungen, die allesamt im Zusammenhang mit Patien- tinnen stünden, unwiederbringlich zerstört, bestehe kein rechtlicher Spielraum für die Fortsetzung der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, auch nicht unter Auflagen. Ausserdem könne der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Obergerichts vom 1. April 2025 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Urteil vom 1. April 2025 sei der Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen worden. Das Obergericht habe die Straftat offensichtlich anders qualifiziert als das erstin- stanzliche Regionalgericht Bern-Mittelland, welches im Urteil vom 12. Oktober 2023 von einer Ausnüt- zung einer Notlage ausgegangen sei. Dies erkläre, weshalb das Obergericht kein strafrechtliches Tä- tigkeitsverbot ausgesprochen habe, da dies nur beim Straftatbestand der Ausnützung einer Notlage zwingend vorgesehen gewesen sei. Die Tatsache, dass das Obergericht kein Tätigkeitsverbot ausge- sprochen habe, sei für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers indessen nicht massgeblich. Diese würde sich eigenständig nach den Vorgaben des MedBG beurteilen. Im vor- liegenden Fall sei die Vertrauenswürdigkeit aufgrund einer Vielzahl von rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, die teils schwere Verletzungen der sexuellen Integrität von Patientinnen betreffen wür- den, offenkundig nicht mehr gegeben. Das Urteil des Obergerichts reihe sich in die bereits bestehende 27 Stellungnahme vom 4. Januar 2025 (Vorakten, pag. 147 ff.) 28 Angefochtene Verfügung vom 18. März 2025 (Vorakten, pag. 41 ff.) 7/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 strafrechtliche Belastung des Beschwerdeführers ein und verdeutliche umso mehr, weshalb seine Ver- trauenswürdigkeit offenkundig nicht mehr gegeben sei. Es sei dabei zu betonen, dass an die Vertrau- enswürdigkeit eines Arztes, insbesondere eines Psychiaters, der mit psychisch belasteten Personen arbeite, ein besonders strenger Massstab anzulegen sei. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Patientengruppe und des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gelte im Hinblick auf Verstösse gegen die sexuelle Integrität eine Nulltoleranz. Bereits geringfügige Verfehlungen, was vorliegend al- lerdings offenkundig nicht zutreffe, könnten die Vertrauenswürdigkeit dauerhaft zerstören 29 5. Würdigung 5.1 Die Vorinstanz begründet den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt mit der feh- lenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Folgenden ist unter Würdigung der gesam- ten Umstände zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vertrauenswürdig im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG ist. 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Oktober 2023 der Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB30) schuldig sprach und ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 StGB auferlegte. Wie aus der Urteilsbegründung vom 12. April 2024 respektive der dem Schuldspruch zugrunde lie- genden Tatvorwurf zu entnehmen ist, handelte es sich beim Opfer bzw. der Straf- und Zivilklägerin um eine Patientin des Beschwerdeführers.31 Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Urteil vom 1. April 2025 eine Umqualifizierung des Straf- tatbestands vor und sprach den Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung (Art. 189 StGB) schul- dig.32 Da es sich bei der sexuellen Belästigung — im Unterschied zur sexuellen Nötigung — um keine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB handelt, verhängte das Obergericht — im Unterschied zum Regionalgericht Bern-Mittelland — kein Tätigkeitsverbot, das dem Beschwerdeführer lebensläng- lich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt verboten hätte. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, dass er nach Vorliegen der Urteilsbe- gründung des Obergerichts beabsichtige, beim Bundesgericht «Berufung» (recte: Beschwerde in Strafsachen) einzulegen. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ist der Grundsatz der Unschulds- vermutung zu beachten (Art. 32 Abs. 1 BV33; Art. 10 Abs. 1 StP034). Es ist jedoch festzuhalten, dass 29 Beschwerdevernehmlassung vom 6. Mai 2025 39 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 31 Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. April 2024 (Vorakten, pag. 61 ff.) 32 Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2025 (Vorakten, pag. 29 ff.) 33 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 34 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) 8/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 ein nicht rechtskräftiges Strafurteil die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen kann. Dies setzt voraus, dass der zugrunde liegende Sachverhalt bekannt und unbestritten ist.35 Im vorliegenden Fall wird der Sachverhalt durch den Beschwerdeführer bestritten, sodass aus dem nicht rechtskräftigen Strafurteil des Obergerichts nicht direkt das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit abgeleitet werden kann. Doch diese Vorkommnisse reihen sich ein in eine Liste von weiteren Strafurteilen und gravierenden Verfeh- lungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4 ff.). Ferner ist in Bezug auf das nicht rechtskräftige Urteil des Obergerichts festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Gericht keineswegs von seiner Un- schuld zu überzeugen bzw. die seines Erachtens falschen Behauptungen zu widerlegen vermochte, wie er in seiner Beschwerde geltend macht. Andernfalls hätte ihn das Obergericht freigesprochen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 StGB durch das Obergericht nicht zur Folge hat, dass ihm seine Berufsausübungsbewilligung durch die Vorinstanz nicht entzogen werden darf. Zum einen richtet sich der Entzug der Berufsausübungsbewilligung ausschliesslich nach Art. 38 MedBG. Auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung kein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB nach sich zieht, kann eine solche die Vertrauenswürdigkeit des Arztes beeinträchtigen bzw. bewirken, dass ihm die Vertrauens- würdigkeit abzusprechen ist. Zum anderen ist ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 StGB inhaltlich nicht deckungsgleich mit einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG. Wäh- rend das Tätigkeitsverbot dem Beschwerdeführer jegliche berufliche Tätigkeit mit direktem Patienten- kontakt bzw. regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzwürdigen Personen verbieten würde, hat ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG lediglich zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in eigener fachlicher Verantwortung seine berufliche Tätigkeit als Arzt ausüben darf. Es steht ihm jedoch frei, unter der fachlichen Verantwortung eines anderen Arztes (der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung ist) seine ärztliche Tätigkeit weiterhin auszuüben. 5.4 Aus der Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. April 2024 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 sowie mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 wegen sexuellem Missbrauch, unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in sie- ben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch einer widerstands- unfähigen Person, rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Strafurteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2018 wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen (Kindes-)Entführung, Freiheits- beraubung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt.36 5.5 Die Urteile aus Deutschland und dem Kanton Schwyz befinden sich nicht in den Akten, doch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es zu diesen gekommen ist. Die dem Beschwerdeführer 35 Urteil des Bundesgerichts 2C_85312013 vom 17. Juni 2014 E. 7.4 f. 36 Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. April 2024 (Vorakten, pag. 61 ff.) 9/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 nachgewiesenen Straftaten wiegen schwer und sind bei der Vertrauenswürdigkeit zu berücksichti- gen. Die Verurteilung in Deutschland steht zudem in direktem Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten und Patientinnen und erschüttert die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Arzt enorm. Die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers am Urteil aus Deutschland, wonach dieses rassistisch und falsch sei, ändert daran nichts. Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers darf vorliegend ohne Weiteres auf das rechtskräftige Strafurteil aus Deutschland abgestellt werden. 5.6 Von besonderer Relevanz ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vor- instanz im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung am 18. Au- gust 2020 folgende Frage wahrheitswidrig mit «Nein» beantwortete: «Laufen Verfahren bzw. sind Ver- fahren gegen Sie in einem anderen Kanton/Staat (aufsichtsrechtliche Verfahren, kassenärztliche Ver- fahren, Strafverfahren, Haftpflicht- oder Zivilverfahren mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit) durchge- führt worden?».37 Zum Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Jahr 2020 lagen die Strafurteile aus Deutschland (2014/2015) und dem Kanton Schwyz (2018) bereits vor. Der Beschwerdeführer hatte somit zwangsläufig Kenntnis von diesen Strafverfahren respektive Strafurteilen, verschwieg diese jedoch gegenüber der Vorinstanz. Mit diesem Verhalten täuschte er die Vorinstanz. Es ist davon auszugehen, dass er damit bezweckte, weitere Abklärungen oder die Verweigerung der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung zu verhindern. Wie erwähnt, muss die Vertrauenswürdigkeit auch gegenüber den Gesundheitsbehörden erfüllt sein (vgl. E. 3.2). Es ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass sich ein solches Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht mit der Vertrauenswürdigkeit vereinbaren lässt. 5.7 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, ist an die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes — und insbesondere eines Psychiaters, der mit psychisch belasteten Patientinnen und Patienten ar- beitet — ein besonders strenger Massstab anzulegen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Patientengruppe und des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses ist eine rechtskräftige Ver- urteilung wegen sexuellem Missbrauch von Patienten und Patientinnen nicht tolerierbar. Das Argu- ment des Beschwerdeführers, besonders vulnerable Personen seien auf seine psychiatrische Hilfe angewiesen, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Nachdem er die missliche Lage seiner Pati- entinnen und Patienten zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt haben soll, stellt er die Notlage vulnerabler Personen in seiner Beschwerde ins Zentrum der Argumentation, weshalb ihm die Berufsausübungsbewilligung nicht entzogen werden dürfe. Damit vermag er nicht zu überzeugen. Ohnehin richtet sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entzie- hen sei, nicht nach einem allfälligen Mangel an psychiatrischem Fachpersonal, sondern nach seiner vorliegend zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit. 37 Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung vom 18. August 2020 (Vorakten, pag. 232 ff.) 10/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 5.8 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Aufsichtsanzeige vom 3. November 2022 aus, dass sich ihre damalige Einschätzung, wonach auf die Eröffnung eines Verfahrens zu verzichten sei, aus heutiger Sicht als falsch erweise. Nach aktueller Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Vorwürfe der Anzeigerin zutreffend gewesen seien. In Kenntnis der Straf- urteile aus Deutschland und der Kantone Schwyz und Bern hätte es die Aufsichtsanzeige vom 3. No- vember 2022 anders beurteilt und ein Disziplinarverfahren eröffnet.38 Wenn die Vorinstanz damals gestützt auf ihre im Nachgang zur Aufsichtsanzeige getätigten Abklärungen zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat39, kann sie nachträglich nicht ohne Weiteres und ohne zusätzliche Abklärungen den Schluss ziehen, dass die damalige Einschät- zung falsch gewesen sei. 5.9 Die genannten Vorkommnisse, namentlich die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilun- gen in Deutschland und dem Kanton Schwyz und die Falschaussage im Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung vom 18. August 2020 reichen in ihrer Gesamtheit aus, um dem Be- schwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn vom Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG abzusprechen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, er sei offen für jede Form konstruktiver Auflagen, um die Weiterführung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei un- wiederbringlich zerstörter Vertrauenswürdigkeit, wie es vorliegend der Fall ist, mangels erfüllter Bewil- ligungsvoraussetzung kein Spielraum für die Fortsetzung der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung besteht, auch nicht unter Auflagen. 5.10 Der Bewilligungsentzug ist vorliegend ohne Weiteres geeignet, die angestrebten Ziele, den Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des Gesundheitssystems zu erreichen. Dem steht das Interesse der ehemaligen Patientinnen und Patienten an einer weiteren Behandlung entgegen. Einer- seits haben sie die Möglichkeit, zu einer anderen Therapeutin bzw. einem anderen Therapeuten zu wechseln und andererseits soll durch den Bewilligungsentzug gerade eine Gefährdung der Patientin- nen und Patienten verhindert werden. Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, hat der Ge- setzgeber diese Frage vorab entschieden: Anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 43 MedBG), sieht das Gesetz im Fall des Feh- lens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven) Bewilligungsentzug vor. Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist distinkt: Ent- weder sie ist gegeben oder sie fehlt bzw. ist abhandengekommen.49 Wie dargelegt, ist die Vertrauens- würdigkeit des Beschwerdeführers vorliegend zu verneinen, weshalb der gesetzlich vorgesehene Ent- Angefochtene Verfügung vom 18. März 2025, Ziff. 5 (Vorakten, pag. 41 ff.) Abschlussmitteilung vom 9. Januar 2023 (Vorakten, pag. 199) 48 Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2 11/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 zug der Bewilligung erforderlich ist. Der Entzug der Bewilligung ist weiter auch zumutbar. Das öffentli- che Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten sowie an einem intakten Gesundheitssystem ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, als selbstständiger Arzt wei- ter praktizieren zu dürfen. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich der vorinstanzliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG mit Verfügung vom 18. März 2025 als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde vom 14. April 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV41). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sel denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegend. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1'500.00, sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 14. April 2025 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13