Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die undatierte Beschwerde, eingegangen am 15. April 2025, ist daher abzuweisen. 14 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 15 Fachbericht vom 19. November 2024 (Vorakten)