Doch der Umstand, dass eine eigene Wohnung die Lebensqualität verbessern würde, begründet noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV. Gefordert ist vielmehr eine besondere Schutzbedürftigkeit, die über das übliche Mass hinaus geht. Die genannten Schwierigkeiten dürften in ähnlicher Form bei einer Mehrheit der Familien, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind, vorliegen. Zusammenfassend erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführenden in der Kollektivunterkunft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände somit als zumutbar. 7. Ergebnis