6.4 Vorliegend leben die Beschwerdeführenden zu fünft in einem kleinen Zimmer. Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass das Zusammenleben auf so engem Raum schwierig sein kann und der Platz für die Erledigung von Hausaufgaben im Zimmer fehlt. Zudem stellen das Asthma und die Bronchitis des Beschwerdeführers 1 sowie die geistige Behinderung des Beschwerdeführers 2 zusätzliche Herausforderungen dar. Eine individuelle Unterbringung würde den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden unzweifelhaft besser gerecht werden. Doch der Umstand, dass eine eigene Wohnung die Lebensqualität verbessern würde, begründet noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art.