nicht relevant für die Beurteilung des Gesuchs um individuelle Unterkunft. Der Beschwerdeführer 1 besucht regelmässig einen Alphabetisierungskurs.11 Damit ist das erforderliche Sprachniveau Al noch nicht gegeben und der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern nach Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SAFV ist vorliegend nicht erfüllt. 6. Besonders verletzliche Personen