5.2 In der Schweiz besteht eine Familie asylrechtlich aus den Eltern und den minderjährigen Kindern.9 Das zeigt sich auch darin, dass Kinder, nur solange sie minderjährig sind, mit ihren Eltern eine Unterstützungseinheit bilden. Ab Erreichen der Volljährigkeit bilden die jungen Erwachsenen eine eigene Unterstützungseinheit.19 Um die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 SAFV zu erfüllen, muss eine erwachsene Person der Familie im asylrechtlichen Sinn, vorliegend der Beschwerdeführer 1, das Sprachniveau Al erreicht haben. Da der volljährige Sohn nun eine eigene Unterstützungseinheit bildet und im asylrechtlichen Sinn nicht zur Familie der Beschwerdeführenden gehört, ist sein Sprachniveau