Vorliegend befinden sich die Beschwerdeführenden im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf die vorliegend in Frage kommenden Ausnahmetatbestände Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG) bzw. besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann.