3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdeführenden mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert seien. Das Leben auf engem Raum könne zweifellos anspruchsvoll sein und die Behinderung des Beschwerdeführers 2 sowie der Umgang mit der Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers 1 bringe zusätzliche Belastungen mit sich. Aus den geschilderten Schwierigkeiten ergebe sich jedoch keine individuelle Verletzlichkeit, die direkt auf die Wohnsituation zurückzuführen sei. Zudem würde ein Wechsel in eine individuelle Unterkunft keine Lösung für die bestehenden Herausforderungen bieten.