1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der undatierten Beschwerde, eingegangen am 15. April 2025, zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).