4. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 15. April 2025, bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen eine individuelle Unterbringung zu gewähren. 5. Die Beschwerde war nicht unterzeichnet, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 mit lnstruktionsverfügung vom 15. April 2025 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Die verbesserte Beschwerde ist am 25. April 2025 fristgerecht eingegangen.