Kanton Bern Canton de Berne & 2k Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1102 / tsa Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer 1 B._, C. und D._, gesetzlich vertreten durch ihren Vater (Beschwerdeführer 1) Beschwerdeführende 2 bis 4 alle wohnhaft E. gegen F. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025) 1/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1102 I. Sachverhalt 1. A. sowie seine Kinder B. , C. und D. (nachfolgend: Beschwerdeführende) befinden sich im laufenden Asylverfahren und werden seit dem 24. Januar 2024 vom F. (nach- folgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Derzeit sind die Beschwerdeführenden in einer Kollektivunterkunft untergebracht» 2. Mit E-Mail vom 16. Februar 2025 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft.2 3. Mit Verfügung vom 4. April 2025 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführen- den abgewiesen. 4. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 15. April 2025, bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kan- tons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss, die Verfügung sei auf- zuheben und es sei ihnen eine individuelle Unterbringung zu gewähren. 5. Die Beschwerde war nicht unterzeichnet, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsek- retariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 mit lnstruktionsverfügung vom 15. April 2025 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Die verbesserte Beschwerde ist am 25. April 2025 fristgerecht eingegangen. 6. Die Rechtsabteilung holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Mai 2025 sinngemäss, die Be- schwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. Verfügung 4. April 2025 2 E-Mail vom 16. Februar 2025 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1102 Erwägungen 1. Sachurtellsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der undatierten Beschwerde, eingegangen am 15. April 2025, zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025. Darin weist die Vo- rinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um individuelle Unterkunft ab. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um individuelle Unter- kunft zu Recht abgewiesen hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 an Asthma und Bronchitis leide und der Beschwerdeführer 2 eine geistige Behinderung habe. Die Beschwerdeführenden würden zusammen mit dem volljährigen Sohn des Beschwerdeführers 1 in ei- nem sehr kleinen Zimmer wohnen. Die Beschwerdeführenden 2-4 könnten in dem kleinen Raum ihre Hausaufgaben nicht erledigen. Der volljährige Sohn des Beschwerdeführers 1 habe zudem im Deutsch das Sprachniveau Al abgeschlossen .5 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 5 Undatierte Beschwerde, eingegangen am 15. April 2025 3/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1102 3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdeführenden mit viel- fältigen Herausforderungen konfrontiert seien. Das Leben auf engem Raum könne zweifellos an- spruchsvoll sein und die Behinderung des Beschwerdeführers 2 sowie der Umgang mit der Asthma- erkrankung des Beschwerdeführers 1 bringe zusätzliche Belastungen mit sich. Aus den geschilderten Schwierigkeiten ergebe sich jedoch keine individuelle Verletzlichkeit, die direkt auf die Wohnsituation zurückzuführen sei. Zudem würde ein Wechsel in eine individuelle Unterkunft keine Lösung für die bestehenden Herausforderungen bieten. In der Kollektivunterkunft habe die Vorinstanz mehr Möglich- keiten die Beschwerdeführenden gezielt zu unterstützen.6 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Per- sonen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilli- gung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Un- terkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen lntegrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befinden sich die Beschwerdeführenden im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf die vorliegend in Frage kommen- den Ausnahmetatbestände Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG) bzw. besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. Da das Gesuch einer Familie mit Kindern zu beurteilen ist, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern erfüllt ist, bevor gegebenenfalls auf den Ausnahmetatbestand der besonderen Verletzlichkeit einzugehen ist. 6 Verfügung vom 4. April 2025 und Beschwerdevernehmlassung vom 8. Mai 2025 4/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1102 5. Familien mit Kindern 5.1 Der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern von Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG wird in Art. 46 Abs. 1 SAFV7 präzisiert. Demnach platziert die zuständige Stelle Familien mit Kindern in einer indivi- duellen Unterkunft, sobald die Familie über die damit verbundenen erforderlichen Wohnkompetenzen verfügt, mindestens eine erwachsene Person das Sprachniveau nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV (Sprachniveau Al) erreicht hat und die soziale Integration aller Familienmitglieder sichergestellt ist. Die Wohnkompetenz ist die zentrale Voraussetzung, damit Familien mit Kindern individuell unterge- bracht werden können. Darin enthalten ist auch ein Aspekt, der das Kindeswohl zu berücksichtigen hat.8 5.2 In der Schweiz besteht eine Familie asylrechtlich aus den Eltern und den minderjährigen Kindern.9 Das zeigt sich auch darin, dass Kinder, nur solange sie minderjährig sind, mit ihren Eltern eine Unterstützungseinheit bilden. Ab Erreichen der Volljährigkeit bilden die jungen Erwachsenen eine eigene Unterstützungseinheit.19 Um die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 SAFV zu erfüllen, muss eine erwachsene Person der Familie im asylrechtlichen Sinn, vorliegend der Beschwerdeführer 1, das Sprachniveau Al erreicht haben. Da der volljährige Sohn nun eine eigene Unterstützungseinheit bildet und im asylrechtlichen Sinn nicht zur Familie der Beschwerdeführenden gehört, ist sein Sprachniveau nicht relevant für die Beurteilung des Gesuchs um individuelle Unterkunft. Der Beschwerdeführer 1 besucht regelmässig einen Alphabetisierungskurs.11 Damit ist das erforderliche Sprachniveau Al noch nicht gegeben und der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern nach Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SAFV ist vorliegend nicht erfüllt. 6. Besonders verletzliche Personen 6.1 Art. 45 Abs. 1 SAFV12 präzisiert den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Perso- nen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunter- kunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 6.2 Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Men- schen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.13 Ob eine Per- 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8 Vortrag SAFV, a.a.O., Erläuterungen zu Art. 46, S. 22 https://www.fluechtlingshilfe.ch/themen/asyl-in-der-schweizipersonen-mit-besonderen-rechten/familien-im-asylverfah- ren, zuletzt besucht am 12. Juni 2025, vgl. auch Art. 51 und 71 AsylG 18 Wizent, a.a.O., N. 677 it Vgl. Diverse Unterlagen Alpha Kurs (Vorakten) 12 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 13 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 5/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1102 son als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leis- tung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.14 6.3 Gemäss Fachbericht der Erziehungsberatung hat der Beschwerdeführer 2 eine leichte intel- lektuelle Behinderung, welche ausgeprägte Lern- und Leistungsprobleme mit sich bringt.15 Der Be- schwerdeführer 1 leidet an Asthma und Bronchitis. Weitere Berichte, welche auf eine besondere Ver- letzlichkeit der Beschwerdeführenden schliessen lassen, liegen nicht vor. 6.4 Vorliegend leben die Beschwerdeführenden zu fünft in einem kleinen Zimmer. Es ist nach- vollziehbar und verständlich, dass das Zusammenleben auf so engem Raum schwierig sein kann und der Platz für die Erledigung von Hausaufgaben im Zimmer fehlt. Zudem stellen das Asthma und die Bronchitis des Beschwerdeführers 1 sowie die geistige Behinderung des Beschwerdeführers 2 zusätz- liche Herausforderungen dar. Eine individuelle Unterbringung würde den Bedürfnissen der Beschwer- deführenden unzweifelhaft besser gerecht werden. Doch der Umstand, dass eine eigene Wohnung die Lebensqualität verbessern würde, begründet noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV. Gefordert ist vielmehr eine beson- dere Schutzbedürftigkeit, die über das übliche Mass hinaus geht. Die genannten Schwierigkeiten dürf- ten in ähnlicher Form bei einer Mehrheit der Familien, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind, vorliegen. Zusammenfassend erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführenden in der Kollek- tivunterkunft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände somit als zumutbar. 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025 er- weist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die undatierte Beschwerde, einge- gangen am 15. April 2025, ist daher abzuweisen. 14 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 15 Fachbericht vom 19. November 2024 (Vorakten) 6/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1102 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV16). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.17 Entsprechend sind vorliegend keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 8.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 17 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1102 Entscheid 1. Die undatierte Beschwerde, eingegangen am 15. April 2025, wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführende, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsm ittelbe le h rung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8