Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025 erweist sich somit als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 11. April 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Kosten