Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände (ständige Suizidgedanken, sozialer Rückzug, täglicher Alkoholkonsum) sowie angesichts der Tatsache, dass die medizinische und psychologische / psychotherapeutische Versorgung in der Kollektivunterkunft gewährleistet ist, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 23 Arztbericht vom 12. Februar 2025 (Vorakten, act. 7)