5.6 Insgesamt ergibt sich, dass der Arztbericht vom 12. Februar 2025 keine spezifische Verletzlichkeit zu begründen vermag, die die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände (ständige Suizidgedanken, sozialer Rückzug, täglicher Alkoholkonsum) sowie angesichts der Tatsache, dass die medizinische und psychologische / psychotherapeutische Versorgung in der Kollektivunterkunft gewährleistet ist, als zumutbar.