In Bezug auf den sozialen Rückzug des Beschwerdeführers und den täglichen Alkoholkonsum ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Unterbringung in der Kollektivunterkunft eine soziale Umgebung und eine gewisse Unterstützung bietet, die in einer Einzelunterkunft nicht gegeben wäre. Ausserdem ist in der Kollektivunterkunft mit Blick auf die ständigen Suizidgedanken des Beschwerdeführers jederzeit eine Ansprechperson in unmittelbarer Nähe, was bei einer individuellen Unterkunft ebenfalls nicht mehr gewährleistet wäre. Auch ist die medizinische und psychologische / psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft gewährleistet.