Ferner vermöchte eine individuelle Unterbringung des Beschwerdeführers nichts am unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu ändern, der — gemäss Arztbericht — ebenfalls zur Aufrechterhaltung der psychischen Beschwerden beiträgt. In Bezug auf den sozialen Rückzug des Beschwerdeführers und den täglichen Alkoholkonsum ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Unterbringung in der Kollektivunterkunft eine soziale Umgebung und eine gewisse Unterstützung bietet, die in einer Einzelunterkunft nicht gegeben wäre.