Alsdann gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht erst seit seiner Einreise in die Schweiz respektive seinem Aufenthalt in der Kollektivunterkunft an psychischen Beschwerden leidet. So ist insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers auf den Krieg bzw. die kriegsähnlichen Erlebnisse in der Kindheit und auf die langjährige Beteiligung am Guerillakampf im Heimatland zurückzuführen.21