35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.nn. Art. 45 Abs. 1 SAFV).19 5.3 Zunächst gilt festzustellen, dass die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen Anspruch auf einen Wechsel in eine individuelle Unterkunft begründet." Alsdann gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht erst seit seiner Einreise in die Schweiz respektive seinem Aufenthalt in der Kollektivunterkunft an psychischen Beschwerden leidet.