Wohnverhältnisse zu entlassen. Dies würde die Genesung der psychischen Störung wesentlich günstig beeinflussen und einer möglichen Verschlechterung entgegenwirken. Leider könne bei Weiterbestehen der aktuellen Wohnverhältnisse und des unsicheren Aufenthaltsstatus die Eigengefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Aus psychologischer Sicht bestehe eine besondere Verletzlichkeit. Der vorliegende Antrag werde therapieseitig auf Wunsch und mit Einverständnis des Beschwerdeführers gestellt.