4.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen (Art 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 4.2 Besonderes verletzliche Personen