Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.12 Personen, die sich gestützt auf das AsyIG13 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrecht wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsyIG14).