3.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass sie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sehr ernst nehme. Mit der psychotherapeutischen Behandlung werde diesen Rechnung getragen. Auch sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden vom Deutschkurs abgemeldet worden. Die Beobachtungen des Personals in der Kollektivunterkunft würden ein anderes Bild zeigen als dasjenige der Psychologin. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheine ruhig, unauffällig und freundlich gegenüber dem Personal. Ferner sei in Frage zu stellen, ob ein Wechsel in eine individuelle Unterkunft tatsächlich eine Verbesserung der gesundheitlichen Probleme bewirken würde.