Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG7). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. April 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.