2. Am 12. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer über seinen Arzt und seine Psychologin ein Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit.2 3. Mit Verfügung vom 4. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um individuelle Unterbringung ab.3 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) und beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.4