1.6 Ist eine Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt die Beschwerdebehörde gemäss Art. 69 Abs. 1 VRPG keinen Schriftenwechsel durch. Offensichtlich unzulässig ist eine Beschwerde, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung zweifellos nicht erfüllt ist und eine Verbesserung der Eingabe ausser Betracht fällt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und wäre eine leere Fortnalität.9 Vorliegend wurde die Beschwerde erst 21 Tage nach Fristablauf eingereicht, weshalb die Sachurteilsvoraussetzung der Fristwahrung (Art. 67 VRPG) ohne Zweifel nicht gegeben ist.