1.4 Eine rechtsgültige Eröffnung bedingt, dass die Verfügung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (sogenannte Empfangstheorie). Die tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht erforderlich. Die Beweislast der Eröffnung trägt die Behörde. Gelingt es nicht, das Datum der Zustellung zu belegen, ist für die Fristberechnung von den Angaben des Adressaten auszugehen, sofern diese glaubhaft erscheinen.6