2. Am 15. Januar 2025 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit.2 3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um individuelle Unterkunft ab. 4. Gegen diese Verfügung ging bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) am 4. April 2025 eine undatierte Beschwerde ein. Darin beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.3 Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb diese bei der Vorinstanz eingefordert wurde.