Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1028 / tsa, mkü Beschwerdeentscheid vom 22. April 2025 in der Beschwerdesache A. und B. Beschwerdeführende 1 und 2 C. , gesetzlich vertreten durch die Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) Beschwerdeführer 3 alle wohnhaft c/o Kollektivunterkunft D. gegen E. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2025) 1/5 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1028 I. Sachverhalt 1. A. und B. sowie deren Sohn C. (nachfolgend: Beschwerdeführende) werden seit dem 15. Juli 2024 von der E. (nachfolgend: Vorinstanz) unterstützt und sind in einer Kol- lektivunterkunft der Vorinstanz untergebracht.1 2. Am 15. Januar 2025 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit.2 3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um individuelle Un- terkunft ab. 4. Gegen diese Verfügung ging bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) am 4. April 2025 eine undatierte Beschwerde ein. Darin beantragen die Beschwerdeführen- den sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer in- dividuellen Unterkunft.3 Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb diese bei der Vorinstanz eingefordert wurde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurtellsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der undatierten Beschwerde, eingegangen am 4. April 2025, zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG5). 1 Angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2025 2 Angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2025 3 Beschwerde vom 3. April 2025 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/5 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GS1.1028 1.3 Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der GSI angefochten werden (Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vorbehalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). 1.4 Eine rechtsgültige Eröffnung bedingt, dass die Verfügung in den Machtbereich des Adressa- ten gelangt ist (sogenannte Empfangstheorie). Die tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht erforderlich. Die Beweislast der Eröffnung trägt die Behörde. Gelingt es nicht, das Datum der Zustellung zu belegen, ist für die Fristberechnung von den Angaben des Adressaten auszugehen, sofern diese glaubhaft erscheinen.6 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden mittels Unterschrift bestätigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 am 11. Februar 2025 erhalten zu haben.7 Damit ist die Verfügung am 11. Februar 2025 in den Machtbereich der Beschwerdeführenden gelangt und an diesem Tag rechtswirksam eröffnet worden. 1.5 Die dreissigtägige Frist hat demnach am Tag nach der Zustellung, d.h. am 12. Februar 2025 zu laufen begonnen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG) und ist am 13. März 2025 abgelaufen (Art 41 Abs. 2 VRPG). Bei der Rechtsmittelfrist von Art. 67 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Ver- wirkungsfrist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG).8 Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel auf dem Couvert erst am 3. April 2025 der schweizerischen Post übergeben. Damit ist die undatierte Beschwerde, eingegangen am 4. April 2025, verspätet eingereicht worden. 1.6 Ist eine Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt die Beschwerdebe- hörde gemäss Art. 69 Abs. 1 VRPG keinen Schriftenwechsel durch. Offensichtlich unzulässig ist eine Beschwerde, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung zweifellos nicht erfüllt ist und eine Verbesserung der Eingabe ausser Betracht fällt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen kei- nen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und wäre eine leere Fortnalität.9 Vor- liegend wurde die Beschwerde erst 21 Tage nach Fristablauf eingereicht, weshalb die Sachurteilsvo- raussetzung der Fristwahrung (Art. 67 VRPG) ohne Zweifel nicht gegeben ist. 1.7 Nach dem Geschriebenen ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und auf die verspätet eingereichte undatierte Beschwerde, eingegangen am 3. April 2025, ist nicht einzutreten. 6 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 110 Angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2025 8 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 67 N 5 9 Herzog, a.a.O., Art. 69 N 10 3/5 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1028 2. Kosten 2.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.rn. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV10). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 2.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführenden unterliegend und damit grundsätzlich kosten- pflichtig. Praxisgemäss haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.il Ent- sprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 1° Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360. 4/5 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1028 Entscheid 1. Auf die undatierte Beschwerde, eingegangen am 4. April 2025, wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführende, per Einschreiben — Vorinstanz, mit einer Kopie der Beschwerde, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5