4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2024 aus, die Strecke vom Wohnort der Beschwerdeführenden bis zur Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners sei mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen. Die Reisedauer betrage weniger als eine Stunde. Es gebe keine bekannten besonderen Gründe, welche die An- und Rückreise unverhältnismässig erschweren würden. Die Reise sei entsprechend zumutbar. Weiter würden die Beschwerdeführenden nicht begründen, weshalb eine besonders enge Betreuung oder gute Kenntnisse von lokalen Angeboten nötig 9 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4