6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. 7. Mit Eingabe vom 7. August 2024 hat die Gemeinde I.___, einen Abklärungsbericht betreffend Kindesschutz vom 7. August 2024 eingereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.