Nach dem Geschriebenen liegen keine besonderen Umstände vor, welche einen Organisationswechsel rechtfertigen. Demnach erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2024 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 ist daher abzuweisen. 7. Kosten