5.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt, da in anderen Entscheiden einzig die Wohnsitznahme ausserhalb des Perimeters Kriterium für eine Gutheissung gewesen sei. Dem ist zu widersprechen, die bisherigen Beschwerdeentscheide haben sich an den in Erwägung 3 genannten Kriterien orientiert.10 Das heisst, es wurde stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Wohnsitznahme ausserhalb des Perimeters ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – für sich alleine nicht ausreichend für einen Organisationswechsel.