5.1 Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz seit dem 23. Mai 2023 in E.___.7 Die Gemeinde E.___ gehört zum Verwaltungskreis K.___ (Art. 12 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 39a Abs. 3 OrG8 und Anhang 2) und damit zum Perimeter K.___, für den das D.___ zuständig ist.9 Die X.___ hingegen ist zuständig für den Perimeter L.___. Die Beschwerdeführenden sind somit aus deren Zuständigkeitsperimeter weggezogen. Ein Umzug in einen anderen Perimeter hat grundsätzlich keinen Wechsel der zuständigen Organisation zur Folge (vgl. Erwägung 3.).