4.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juli 2024 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Wohnsitznahme ausserhalb des Perimeters allein nicht ausreiche für einen Organisationwechsel. Es sei immer eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Zudem sei eine längere Anreise für einzelne Kurstage, die nicht regelmässig stattfänden, in Kauf zu nehmen und kein Grund für einen Organisationswechsel. 5. Würdigung