Die X.___ habe mit Stellungnahme vom 2. April 2024 angegeben, dass der aktuelle Deutschkurs der Beschwerdeführerin am 19. April 2024 ende. Es liege im Kompetenzbereich des zuständigen regionalen Partners, zu prüfen, ob zukünftige Sprachangebote andernorts oder ausnahmsweise ausserhalb des Perimeters angezeigt seien. Dieses Vorbringen sei entsprechend mit der X.___ aufzunehmen und begründe keinen Organisationswechsel. Für den Beschwerdeführer 1 sei ein Sprachkursbesuch ausserhalb des Perimeters bewilligt worden, weshalb das Kriterium der Erreichbarkeit in diesem Falle nicht weiter zu prüfen sei.