4.2 In der Verfügung vom 29. April 2024 führt die Vorinstanz aus, die Kurszeiten der Deutschkurse der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden sich nicht überschneiden, sodass die Betreuung ihres Sohnes gewährleistet sei. Das Vorbringen der nicht zufriedenstellenden Unterstützung seitens der X.___ erfülle keines der Kriterien für einen Organisationswechsel und sei direkt mit der X.___ zu klären. Weiter sei das Kriterium der Erreichbarkeit nicht erfüllt. Die Reise vom aktuellen Wohnort der Beschwerdeführenden nach H.___ dauere etwa eineinhalb Stunden. Die X.___ habe mit Stellungnahme vom 2. April 2024 angegeben, dass der aktuelle Deutschkurs der Beschwerdeführerin am 19. April 2024 ende.