andere Region zu gewähren ist. Die GSI hat im Beschwerdeentscheid Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 eine Lückenfüllung vorgenommen.6 Gemäss den Ausführungen in diesem Beschwerdeentscheid ist eine durchgehende Fallführung zentral und ein Organisationswechsel bildet die Ausnahme. Für den Entscheid, ob ein Organisationswechsel angezeigt ist oder nicht, sind insbesondere Gründe, die die Fallführung oder die Erreichung der Integrationsziele erschweren oder verunmöglichen, relevant. Ausschlaggebend für die Gewährung eines Organisationswechsels sind insbesondere folgende fachlichen Indikationen: