6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Mit Eingabe (ohne Datum), Posteingang 10. Juni 2024, haben die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen nachgereicht. 8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.