Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.877 / ang Beschwerdeentscheid vom 28. August 2024 in der Beschwerdesache A.___ und B.___, Beschwerdeführende 1 und 2 sowie C.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) Beschwerdeführer 3 gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Gesuch um Organisationswechsel (Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2024) 1/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.877 I. Sachverhalt 1. A.___ und B.___ sowie deren Sohn C.___ (nachfolgend: Beschwerdeführende) sind an- erkannte Flüchtlinge und werden seit dem 4. November 2022 respektive dem 23. Mai 2023 von der X.___ mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.1 2. Seit dem 23. Mai 2023 haben die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in E.___. 3. Am 12. Januar 2024 stellten die Beschwerdeführenden beim Amt für Integration und So- ziales (AIS, nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Organisationswechsel von der derzeit zu- ständigen X.___ zum D.___. 4. Mit Verfügung vom 29. April 2024 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- renden ab. 5. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2024 sei aufzuheben und ihr Gesuch um Organisationswechsel vom 12. Januar 2024 gutzuheissen. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Mit Eingabe (ohne Datum), Posteingang 10. Juni 2024, haben die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen nachgereicht. 8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juli 2024, die Be- schwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 29. April 2024 (Beschwerdebeilage) 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.877 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2024. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 57 Abs. 1 SAFG3 bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. Mai 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2024. Darin hat die Vor- instanz das Gesuch um Organisationswechsel abgelehnt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Organisationswechsel zu Recht abge- wiesen hat. 3. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 34 SAFG weist die zuständige Stelle der GSI (die Vorinstanz4) den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie sorgt dabei für eine möglichst ausge- glichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen. Art. 34 SAFG regelt die Erstzuweisung. Weder das SAFG noch die SAFV5 geben eine Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Organisationswechsel nach einem Umzug in eine 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 4 Art. 10 Abs. 1 Bst. d OrV GSI 5 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 3/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.877 andere Region zu gewähren ist. Die GSI hat im Beschwerdeentscheid Nr. 2022.GSI.848 vom 22. Au- gust 2022 eine Lückenfüllung vorgenommen.6 Gemäss den Ausführungen in diesem Beschwerdeent- scheid ist eine durchgehende Fallführung zentral und ein Organisationswechsel bildet die Ausnahme. Für den Entscheid, ob ein Organisationswechsel angezeigt ist oder nicht, sind insbesondere Gründe, die die Fallführung oder die Erreichung der Integrationsziele erschweren oder verunmöglichen, rele- vant. Ausschlaggebend für die Gewährung eines Organisationswechsels sind insbesondere folgende fach- lichen Indikationen: - Erreichbarkeit des regionalen Partners: Nach dem Umzug in einen neuen Perimeter muss die Erreichbarkeit des Standorts des regionalen Partners weiterhin innerhalb vertretbarer Zeit möglich sein. - Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners: Wenn für die Integrationsförderung und Fallführung eine enge Betreuung erforderlich ist (meist mit Fokus auf die soziale Integration) und dabei wichtig ist, dass der fallführende regionale Partner regi- onal verankert und vernetzt ist (Kenntnis von lokalen Angeboten). - Andere fachliche Gründe: Wichtig ist die Abgrenzung fachlicher von anderen Gründen, so sind persönliche Präferenzen kein Grund für einen Organisationswechsel. Der Wechsel der fallfüh- renden Stelle muss die Ziele der Fallführung der nachhaltigen Integration wesentlich unterstüt- zen. Ziele der Fallführung sind die nachhaltige sprachliche, berufliche und soziale Integration sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit, beispielsweise auch im Falle einer Neugründung einer Familie. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Das Gesuch vom 12. Januar 2024 begründeten die Beschwerdeführenden damit, dass sich die Zeiten des gratis Deutschkurses des Beschwerdeführers 1 mit den Deutschkurszeiten der X.___ der Beschwerdeführerin 2 überschneiden würde. Aufgrund der zweistündigen Reise zum Deutschkurs könne der Beschwerdeführer 1 nun den gratis Deutschkurs nicht mehr besuchen, da er sich in dieser Zeit um den Beschwerdeführer 3 kümmern müsse. Hinzu kämen die Transportkosten von CHF 330.40 pro Monat. Auch für die weiteren Kurse müssten sie nach F.___, G.___ oder H.___ fahren, was sowohl zeitlich als auch reisetechnisch ein Problem sei. Der Deutschkurs des Beschwerdeführers 1 habe am 26. Oktober 2023 geendet, sein neuer Kurs habe erst am 23. Januar 2024 begonnen. Trotz seines Antrags habe er während drei Monaten keinen Deutschkurs besuchen können. Die Beschwerdefüh- renden würden versuchen, sich schnell zu integrieren, jedoch bremse sie die X.___ aus. Die X.___ 6 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4 4/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.877 hindere sie daran, kostenlose Kurse zu besuchen und nehme keine Rücksicht auf ihre Integrationsbe- mühungen. Weiter hätten sie am 27. Oktober 2023 der X.___ eine Arztrechnung in Höhe von CHF 107.00 eingereicht. Diese Rechnung habe die X.___ nicht bezahlt. Einen Monat später habe der Arzt eine neue Rechnung in Höhe von CHF 117.00 geschickt. Trotz erneuter Meldung habe die X.___ die Rechnung nicht bezahlt. Eine Woche später habe der Arzt die Rechnung, nun in Höhe von CHF 127.00, nochmals geschickt und bei Nichtbezahlung eine «Zwangsvollstreckung» angedroht. Diese Arbeitsweise der X.___ würde die Beschwerdeführenden, die sich an die Regeln hielten, beun- ruhigen. Aus diesen Gründen würden sie einen Organisationswechsel beantragen. 4.2 In der Verfügung vom 29. April 2024 führt die Vorinstanz aus, die Kurszeiten der Deutsch- kurse der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden sich nicht überschneiden, sodass die Betreuung ihres Sohnes gewährleistet sei. Das Vorbringen der nicht zufriedenstellenden Unterstützung seitens der X.___ erfülle keines der Kriterien für einen Organisationswechsel und sei direkt mit der X.___ zu klären. Weiter sei das Kriterium der Erreichbarkeit nicht erfüllt. Die Reise vom aktuellen Wohnort der Beschwerdeführenden nach H.___ dauere etwa eineinhalb Stunden. Die X.___ habe mit Stellung- nahme vom 2. April 2024 angegeben, dass der aktuelle Deutschkurs der Beschwerdeführerin am 19. April 2024 ende. Es liege im Kompetenzbereich des zuständigen regionalen Partners, zu prüfen, ob zukünftige Sprachangebote andernorts oder ausnahmsweise ausserhalb des Perimeters angezeigt seien. Dieses Vorbringen sei entsprechend mit der X.___ aufzunehmen und begründe keinen Orga- nisationswechsel. Für den Beschwerdeführer 1 sei ein Sprachkursbesuch ausserhalb des Perimeters bewilligt worden, weshalb das Kriterium der Erreichbarkeit in diesem Falle nicht weiter zu prüfen sei. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2024 vor, bei anderen Personen sei der Umzug aus dem Perimeter ausreichend gewesen für einen Organisationswechsel, deshalb hätte ihr Gesuch auch gutgeheissen werden müssen. Zudem hätten sie diverse Probleme mit der X.___. Beispielsweise habe ihnen die X.___ gesagt, Freiwilligenarbeit sei nicht wichtig. Die X.___ hindere sie an der ehrenamtlichen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer 1 sowie auch die Beschwerdefüh- rerin 2 seien ausgebildete Mathematiklehrpersonen. In der Kirchgemeinde würden sie Kindern von der 1. bis zur 9. Klasse im Fach Mathematik helfen. Sie würden in der Schweiz einen Beitrag leisten wollen und sich in die Schweiz integrieren. Nach Beendigung des Deutschkurses A2 habe die X.___ dem Beschwerdeführer 1 gesagt, dass gemäss Integrationsplan kein B1-Deutschkurs vorgesehen sei. Er wolle ein 6-monatiges CAS «Unterrichten mit ausländischem Lehrdiplom» absolvieren. Er brauche hierfür einzig ein B2 Zertifikat. Sie seien sehr entschlossen und fleissig und würden der Schweiz mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen nach besten Kräften dienen wollen. Der Jobcoach erlaube dies jedoch nicht und wolle, dass sich der Beschwerdeführer 1 mit dem A2-Deutschniveau einen Job su- che. Weiter erwarte die X.___, dass die Beschwerdeführenden nach Bedarf nach H.___ und F.___ zu Kursen fahren. 5/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.877 4.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juli 2024 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Wohnsitznahme ausserhalb des Perimeters allein nicht ausreiche für einen Organisationwechsel. Es sei immer eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Zudem sei eine längere Anreise für einzelne Kurstage, die nicht regelmässig stattfänden, in Kauf zu nehmen und kein Grund für einen Organisati- onswechsel. 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz seit dem 23. Mai 2023 in E.___.7 Die Ge- meinde E.___ gehört zum Verwaltungskreis K.___ (Art. 12 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 39a Abs. 3 OrG8 und Anhang 2) und damit zum Perimeter K.___, für den das D.___ zuständig ist.9 Die X.___ hingegen ist zuständig für den Perimeter L.___. Die Beschwerdeführenden sind somit aus deren Zuständigkeits- perimeter weggezogen. Ein Umzug in einen anderen Perimeter hat grundsätzlich keinen Wechsel der zuständigen Organisation zur Folge (vgl. Erwägung 3.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob bei den Be- schwerdeführenden besondere Umstände vorliegen, weshalb ausnahmsweise ein Wechsel der zu- ständigen Organisation angezeigt wäre. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt, da in anderen Entscheiden einzig die Wohnsitznahme ausserhalb des Perimeters Krite- rium für eine Gutheissung gewesen sei. Dem ist zu widersprechen, die bisherigen Beschwerdeent- scheide haben sich an den in Erwägung 3 genannten Kriterien orientiert.10 Das heisst, es wurde stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Wohnsitznahme ausserhalb des Perimeters ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – für sich alleine nicht ausreichend für einen Organisationswechsel. 5.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde weiter mit der langen Reise von ih- rem Wohnort zu den diversen Standorten des zuständigen regionalen Partners. Die Reisezeit vom Wohnort zu diesen Standorten beträgt rund eineinhalb Stunden. Dies ist zwar eher lang, jedoch grund- sätzlich zumutbar. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Beschwerdeführenden die Reise oder das Umsteigen erschweren und damit unzumutbar machen würden. Weiter ist anzumerken, dass eine längere Anreise für einzelne Kurstage, die nicht regelmässig stattfinden, in Kauf genommen werden muss und keinen Grund für einen Organisationswechsel darstellen. Somit ist die Erreichbarkeit des regionalen Partners sichergestellt. Die Reisezeit sowie die Umstände der Reise stellen keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. 7 Angefochtene Verfügung vom 29. April 2024 8 Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) 9 Vgl. Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SAFV und https://www.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionale- partner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html (letztmals aufgerufen am 13. August 2024) 10 Vgl. Beschwerdeentscheide der GSI Nr. 2023.GSI.3535 vom 11. Juni 2024, Nr. 2022.GSI.638 vom 25. Mai 2023 sowie Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 6/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.877 5.4 Im Übrigen stellt auch die angebliche mangelhafte Betreuung durch den derzeit zuständigen regionalen Partner keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen Organisationswechsel rechtfertigen würden. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen liegen keine besonderen Umstände vor, welche einen Organisationswech- sel rechtfertigen. Demnach erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2024 als recht- mässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV11). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.12 Entsprechend sind vorliegend keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.877 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 29. April 2024 wird abgewiesen 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8