4. Die Verfahrenskosten zu einem Drittel im Betrag von CHF 500.00 werden nicht erhoben. 5. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 471.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu ersetzen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt B.___, z. Hd. Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion