2. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird zur Leistung eines Verzugszinses von 5 % seit 15. Februar 2024 auf dem Kantonsanteil zur Abgeltung der von der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen verpflichtet. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin, ausmachend CHF 1’000.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides.