Unter Berücksichtigung des umstrittenen Zeitraums für den Verzugszins (ab 9. März 2022 bzw. ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids der GSI vom 12. Januar 2024) ist von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und einem Unterliegen der Vorinstanz zu einem Drittel auszugehen. Folglich sind die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der verbleibende Drittel der Verfahrenskosten von CHF 500.00 ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 und 2a VRPG).