7.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung auf eine teilweise Gutheissung geschlossen und sich der Beschwerde damit teilweise unterzogen. Entsprechend sind beide Parteien als teilweise obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten. Unter Berücksichtigung des umstrittenen Zeitraums für den Verzugszins (ab 9. März 2022 bzw. ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids der GSI vom 12. Januar 2024) ist von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und einem Unterliegen der Vorinstanz zu einem Drittel auszugehen.