Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf dem Kantonsanteil zur Abgeltung der vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen einen Verzugszins von 5 % seit dem 15. Februar 2024 zu leisten hat. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 ist folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. April 2024 aufzuheben. 7. Kosten